Reit- und Fahrverein Scharmbeckstotel e.V.

"Das Glück der Erde liegt auf dem Rücken der Pferde!"

Vereinssatzung


Satzung des „Reit- und Fahrverein Scharmbeckstotel e.V.“


§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins


Der Verein führt den Namen „Reit- und Fahrverein Scharmbeckstotel“ (RFV Scharmbeckstotel) e.V. und hat seinen Sitz in 27711 Osterholz-Scharmbeck, Am Heuplatz 1.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gründungstag ist der 1. Mai 1978.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen.



§ 2


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3


Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 5
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Reit- und Fahrsport zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Der Zweck wird verwirklicht durch die Ausübung des Reit- und Fahrsports im Zusammenhang mit der körperlichen Ertüchtigung der Mitglieder.
Er ist politisch, religiös und rassisch neutral.
Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.


§ 6
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und des Pferdesportverbandes Hannover mit allen ihren Gliederungen und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.


§ 7
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie die Satzungen der in § 6 genannten Organisationen ausschließlich geregelt.


§8

Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person unabhängig vom Geschlecht erwerben, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekannt.
Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgeblich.
Dem Verein gehören an:
1. Ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
Zu 1.) Ordentliche Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung und werden durch Abstimmung des Vorstandes bei einfacher Mehrheit in den Verein aufgenommen.
Zu 2.) Ehrenmitglieder können Personen über 65 Jahre oder Personen, die sich um die Förderung der Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben, werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht und Beitragsleistung befreit.


§9

Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) zum Jahresende, wenn bis zum 30. September des Jahres die schriftliche Austrittserklärung eingegangen ist.
c) durch Ausschluß aus dem Verein
Derselbe ist aus wichtigen Gründen zulässig und wird bei dem Verein durch den Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgesprochen. Es bedarf der Begründung.
Ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen, sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fällig gewordenen Leistungen verpflichtet. 

§10

Beitrag
Der Beitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung in der ordentlichen Jahreshauptversammlung festgesetzt und jährlich erhoben.
Er ist bis spätestens 1.12. des Geschäftsjahres zu zahlen. Für neu aufgenommene Mitglieder ist der Beitrag zusammen mit der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Aufnahmegebühr zu entrichten.


§11

Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:
a) Durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahren berechtigt.
b) Die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmung zu benutzen.
c) An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben.
Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet
a) Die Satzungen des Vereins, des Landessportbundes Niedersachsen e.V. dem letzterem angeschlossene Fachverbände, soweit er dessen Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen.
b) Nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
c) Die durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten.
d) An allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart sowie bei Arbeitseinsätzen nach Kräften mitzuwirken.
e) Jedes Mitglied ist verpflichtet, für seine Pferde, die an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen sollen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. 


§12
Organe des Vereins
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand


§13
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Vereins wird durch den Vorstand einberufen. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alljährlich statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden so oft statt, wie der Vorstand deren Einberufung für nötig erachtet oder auf Antrag von mindesten 1/3 der Stimmberechtigten.
Die Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 8 Tage. Die Einberufung zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen beträgt mindestens 4 Tage. Die Ladungsfrist zur Vorstands- und erweiterten Vortstandssitzung beträgt 8 Tage, hier kann aber auch mit verkürzter Ladungsfrist eingeladen werden.
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehender Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt.
Sämtliche Mitglieder über 18 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.
Seiner Beschlußfassung unterliegt insbesondere:
4
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung
e) Festsetzung der Beitragserhebung für das kommende Geschäftsjahr
f) Festsetzung der Aufnahmegebühr
Tagesordnung:
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Ort, Datum und Lokal sowie Uhrzeit der Jahreshauptversammlung
b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlußfähigkeit
c) Rechenschaftsbericht der Organsmitglieder und der Kassenprüfer
d) Beschlußfassung über die Entlastung
e) Neuwahlen
f) Besondere Anträge

§14

Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem 1. Schriftführer
e) dem Jugendwart
f) dem Pressewart
g) dem Geräte- und Platzwart
h) dem 2. Geräte- und Platzwart
Die nächsten Vorstandswahlen finden im folgenden Rhythmus statt:
1980: Schriftführer und Jugendwart
1981: 2. Vorsitzender, Kassenwart und Reitlehrer
1982: 1. Vorsitzender und Geräte- u. Platzwart
Die Wahl gilt für 3 Jahre.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch 2 Vorstandsmitglieder, unter denen sich der 1. oder 2. Vorsitzende befinden müssen.


§ 15

Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse zu führen.
b) Aufgaben der einzelnen Mitglieder:
5
1) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle (Niederschriften) von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie alle wichtigen und verbindlichen Schriftstücke.
2) Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Behinderungsfalle in allen vorbezeichneten Angelegenheiten.
3) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Anweisung des 1. Vorsitzenden geleistet werden. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege, die vom 1. Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.
4) Der Schriftführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle (Niederschriften), die er zu unterschreiben zu hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zur Vorlesung kommt.
5) Der Pressewart nimmt die Öffentlichkeitsarbeit wahr.
6) Der Jugendwart vertritt die Interessen der Jugendlichen.
7) Der Geräte- und Platzwart hat das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstungen verantwortliche zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten.


§ 16

Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer (nach dem Aufrückungssystem eine Wiederwahl ist dann unzulässig) haben gemeinsam und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung von einem Kassenprüfer vorzutragen.

§ 17


Verfahren der Beschlußfassung aller Organe
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Stimmberechtigten gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben oder auf Antrag geheim, wenn diesem Wahlmodus durch einfache Stimmenmehrheit zugestimmt wird.
Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Die Vorschrift des § 13 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge dürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll (Niederschrift) zu führen, welches am Schluß vom jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angabe über die Zahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefaßte Beschlüsse sind besonders hervorzuheben. Die Protokolle (Niederschriften) sämtlicher Versammlungen müssen in der jeweils darauf folgenden Versammlung von den anwesenden Mitgliedern genehmigt werden.



§ 18


Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.


§ 19


Vermögen des Vereins
Sämtliche Vereinsvermögen sind Eigentum des Vereins.
Ausgeschiedenen Mitgliedern steht kein Anspruch hieraus zu.
Im Falle der Auflösung oder bei Wegfallen des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Osterholz-Scharmbeck zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke des Sports.

E-Mail
Infos